
Lärm einer Wertstoffsammelstelle stellt keinen Mangel dar
Eine in der Nähe einer vom Bauträger erworbenen Eigentumswohnung auf Veranlassung der Gemeinde errichtete Werkstoffsammelstelle stellt keinen Sachmangel der Wohnung dar, weil die damit einhergehende Beeinträchtigung durch Immissionen als sozialadäquat hinzunehmen ist. Der Bauträger ist auch nicht verpflichtet, den Erwerber vor Vertragsabschluss über die ge-plante Errichtung der Werkstoffsammelstelle aufzuklären, wenn es sich um eine für Jedermann öffentlich zugängliche Information handelt, die bei der Stadt abrufbar war (OLG Düsseldorf Urteil vom 21.01.2020).
IHR/E ANSPRECHPARTNER/IN
Jens Anderssohn
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Schlichter und Schiedsrichter (SO Bau)
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