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Neues Gesellschaftsrecht seit 01.01.2024



Wussten Sie schon, dass seit dem 01.01.2024 Gesellschaften bürgerlichen Rechts („GbR“) in ein ähnlich wie das Handelsregister eingerichtetes Gesellschaftsregister eingetragen werden können oder gar müssen?

 

Mit Beginn des Jahres trat das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, kurz „MoPeG“ in Kraft. Mehr als 130 Gesetze und Verordnungen wurden durch das MoPeG geändert oder ergänzt.

 

Das neue Gesetz bringt nicht nur bislang unbekannte Anforderungen, die bei Neugründungen von Personengesellschaften zu beachten sind, auch sollten die bestehenden Gesellschaftsverträge überprüft werden, ob sie mit den neuen Vorschriften im Einklang stehen.

 

Speziell für die GbR wird bei den Amtsgerichten ein Gesellschaftsregister nach dem Vorbild des Handelsregisters geführt. Für die Anmeldung der Eintragung und von Änderungen ist die Mitwirkung eines Notars erforderlich. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist beispielsweise Voraussetzung dafür, dass eine GbR als Eigentümer in das Grundbuch oder als Gesellschafterin in die Gesellschafterliste einer GmbH oder das Aktienregister einer AG eingetragen wird. Wird eine GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen, ist sie auch verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden.

 

Durch das MoPeG ist nun auch die Möglichkeit geschaffen, eine GbR unmittelbar am Umwandlungsvorgang teilhaben zu lassen.

 

Eine weitere wesentliche Änderung in Annäherung an die Personenhandelsgesellschaften ist, dass der Tod eines Gesellschafters oder die Kündigung durch einen Gesellschafter nicht mehr zur Auflösung der GbR, sondern zum Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters führen. Ausdrücklich geregelt ist nunmehr auch eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres. Es empfiehlt sich daher, die Regelungen des Gesellschaftsvertrages einer rechtlichen Prüfung orientiert an den neuen Vorschriften zu unterziehen und sich dazu beraten zu lassen, ob es ratsam ist, eine GbR ins Gesellschaftsregister einzutragen oder dafür gar zwingende Gründe sprechen.

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Dr. Stefan Lämmer
Dr. Stefan Lämmer
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Steuerrecht

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