Vertragsstrafe – Beliebig festzulegende Höhe?
Insbesondere im Werkvertragsrecht legen Auftraggeber Wert darauf, den Auftragnehmer dazu zu motivieren, seine vertraglichen Verpflichtungen wie die fristgerechte Leistung einzuhalten. Ein beliebtes Mittel hierfür ist die Vereinbarung von Vertragsstrafen.
An die Wirksamkeit von Vertragsstrafenklauseln stellt die Rechtsprechung jedoch strenge Anforderungen. Dies gilt umso mehr, wenn sie in AGB oder vorformulierten Verträgen, die nach dem Willen des Auftraggebers in einer Vielzahl von Fällen zum Einsatz kommen sollen, enthalten sind.
In Orientierung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Bauverträgen ist in diesen Fällen regelmäßig eine Begrenzung der Vertragsstrafe in zweifacher Hinsicht erforderlich: Zum einen darf die Obergrenze der Vertragsstrafe 5 % der Auftragssumme insgesamt und zum anderen die Höhe des Tagessatzes 0,2 % pro Tag nicht überschreiten (siehe hierzu BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 – VII ZR 46/98; Urteil vom 17. Januar 2002 – VII ZR 198/00; Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 – VII ZR 210/01 –, BGHZ 153, 311-327).
Eine Einzelfallprüfung der Klausel unter Berücksichtigung der Rechtsnatur des Vertrags und der vertraglich geschuldeten Leistungen ist jedoch unentbehrlich, um das Risiko der Unwirksamkeit der Klauseln weitgehend zu reduzieren.
Sollten Sie hierbei Unterstützung benötigen, stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
IHR/E ANSPRECHPARTNER/IN
Dr. Emily Henninger
Rechtsanwältin Tätigkeitsschwerpunkt Handels- und Gesellschaftsrecht
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