Änderung der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen
Erweiterte Zulässigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer zur Änderung der Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen
§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder einer Vereinbarung abweichende Vereinbarung zu beschließen. Dies gilt, so der BGH in zwei Grundsatzurteilen vom 22.03.2024, entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden.
Den Wohnungseigentümern ist bei Änderungen des Umlageschlüssels aufgrund des Selbstorganisationsrechts der Gemeinschaft ein weiterer Gestaltungsspielraum eingeräumt, als dies nach dem WEG in der Fassung bis 2020 der Fall war.
So können beispielsweise die Kosten für die Erhaltung der Infrastruktur von Doppelparkern oder die Kosten für den Austausch defekter Dachflächenfenster im Bereich des Sondereigentums durch Beschluss (nur) den Wohnungseigentümern auferlegt werden, die einen Nutzen aus der Erhaltung ziehen.
IHR/E ANSPRECHPARTNER/IN
Jens Anderssohn
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Schlichter und Schiedsrichter (SO Bau)
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