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Geschenkt ist geschenkt und Wiederholen ist gestohlen?



Die Frage, wie mit größeren Geldgeschenken, die im Zusammenhang mit dem Kauf von Immobilien von den Schwiegereltern zugewandt werden, im Falle einer Trennung verfahren werden soll, beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder. Der Bundesgerichtshof hat erst am 18.06.2019 eine Entscheidung verkündet, die aufhorchen lässt. In dem zu entscheidenden Fall erhielt ein nicht verheiratetes Paar im Jahr 2011 zum Kauf einer Immobilie von den Eltern der Frau mehr als € 100.000 geschenkt. Als das Paar sich im Jahr 2013 trennte, forderten die Eltern vom Ex-Freund ihrer Tochter die Hälfte des geschenkten Betrages zurück. Das Gericht verurteilte den Ex-Freund, 90 % des an ihn geschenkten Betrages zurückzuzahlen.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass ausschlaggebend für den Rückforderungsanspruch die kurze Dauer zwischen Schenkung und Trennung war. Grundsätzlich gelte nach wie vor, dass Schenkungen nur bei grobem Undank und innerhalb einer Frist von zehn Jahren bei Bedürftigkeit zurückverlangt werden können.

Ob diese Entscheidung auch für den Widerruf von Schenkungen an Schwiegerkinder gelten soll, ist offen. Wer sich die Rückforderung von Schenkungen auch für einen längeren Zeitraum vorbehalten will, tut in jedem Fall gut daran, dies zu regeln.

IHR/E ANSPRECHPARTNER/IN

Jeannette Günther
Jeannette Günther
Fachanwältin für Familienrecht und für Arbeitsrecht

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