Fiktive Schadensabrechnung
Ist die fiktive Abrechnung eines Fahrzeugschadens noch sinnvoll? Fiktive Abrechnung des Fahrzeugschadens bedeutet, dass der Geschädigte den Fahrzeugschaden auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages abrechnet, ohne dass er den Nachweis der Reparatur führt, insbesondere keine Reparaturrechnung vorlegt. Im Rahmen dieser Abrechnungsart ist die Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig. Zudem ist bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind und nicht regelmäßig in der markengebundenen Vertragswerkstatt gewartet und repariert wurden, eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze und damit des Fahrzeugschadens möglich.
Das eigentliche Problem zeigt sich erst dann, wenn das betroffene Fahrzeug später, auch noch nach Jahren, in einen weiteren Unfall verwickelt wird und der neue Fahrzeugschaden verlangt wird. Die Gerichte verlangen in diesem Fall einen Nachweis des Geschädigten darüber, ob und in welchem Umfang der frühere Unfallschaden repariert wurde. Dieser Nachweis ist dann nur sehr schwer zu führen, da regelmäßig keine Rechnung vorliegt und sich eventuelle Zeugen nach Jahren nicht mehr richtig erinnern können. Gelingt der Nachweis nicht, erhält der Geschädigte für den neuen Schaden keinen Ersatz und läuft komplett leer, so jedenfalls das Kammergericht Berlin: Beschluss vom 13.08.2007 – 12 U 180/06
(https://www.iww.de/quellenmaterial/id/32917). Es ist auch nicht mehr ein seltener Fall, dass der Versicherer von einem Vorschaden erfährt. Versichererübergreifend wird die sogenannten H.I.S. – Datenbank geführt. Auf diese haben alle Versicherer Zugriff. In dieser Datenbank werden alle Totalschäden abgespeichert und ab einer bestimmten Schadenhöhe alle diejenigen Schäden abgespeichert, bei denen fiktiv abgerechnet wurde.