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Neuberechnung der Vergütung bei Leistungsänderungen



Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 08.08.2019 – VII ZR 34/18) hat ein Grundsatzurteil zur Frage gefällt, wie beim Bauvertrag bei einer Änderung der Leistung die Vergütung anzupassen ist.

Für Verträge, bei denen die Parteien die Geltung der VOB/B und eine Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart haben, galt nach ständiger Rechtsprechung des BGH, dass bei größeren Abweichungen der tatsächlichen Massen von den dem Vertrag zugrunde liegenden Massen und bei geänderten Leistungen der neue Einheitspreis im Wege der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung zu ermitteln ist. Diese 40 Jahre alte Rechtsprechung hat der BGH nun geändert. Haben die Parteien für diesen Fall keine ausdrückliche Regelung getroffen, ermittelt sich der neue Einheitspreis für Mehrmengen bzw. geänderte Leistungen nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge beispielsweise für allgemeine Geschäftskosten.

Was bedeutet dies im Einzelnen?
Der Auftragnehmer kann zur Begründung seines Anspruchs auf geänderte Vergütung nicht mehr auf seine, regelmäßig nur ihm bekannte, Urkalkulation verweisen und den neuen Einheitspreis dann aus dieser Urkalkulation ableiten. Er muss den neuen Einheitspreis auf Basis der tatsächlich erforderlichen Kosten berechnen. Seine tatsächlichen Kosten muss der Auftragnehmer ggfs. durch Vorlage von Rechnungen seiner Nachunternehmer bzw. Lieferanten offenlegen und belegen. Dies gibt dem nicht selbst sachkundigen Auftraggeber die Möglichkeit, den verlangten neuen Einheitspreis zumindest auf Plausibilität zu überprüfen.

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Jens Anderssohn
Jens Anderssohn
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Schlichter und Schiedsrichter (SO Bau)

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