Arglisthaftung des fachkundigen Verkäufers
Als Verkäufer handelt arglistig, wer vorhandene Mängel verschweigt oder ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ (letztlich falsche) Angaben macht. Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer Mängel am Objekt zumindest ernsthaft für möglich hielt und billigend in Kauf genommen hat. Was gilt, wenn ein fachkundiger Verkäufer (letztlich falsch) angibt, bei der Errichtung des Gebäudes seien die Regeln der Technik eingehalten worden? Ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der Ausführung gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen wurde, scheidet eine Haftung des Verkäufers wegen einer Angabe ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ aus (BGH, Urteil vom 14.06.2019 – VII ZR 73/18).
IHR/E ANSPRECHPARTNER/IN
Jens Anderssohn
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Schlichter und Schiedsrichter (SO Bau)
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