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Architektenvertrag ist kein Bauvertrag



Das Oberlandesgericht Köln sowie das Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17.07.2018, Az. 10 U 143/17 entschieden, dass Architektenverträge den Vorschriften über den Verbraucherwiderruf unterfallen. Demnach kann ein Verbraucher einen Architektenvertrag dann widerrufen, wenn dieser außerhalb der Geschäftsräume des Architekten oder unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie E-Mail, Fax usw. geschlossen wurde. Dies bedeutet, dass der Verbraucher bei einer unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung den Architektenvertrag innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr und vierzehn Tagen widerrufen kann.



Welche Rechtsfolge hat der Widerruf?

Ein Anspruch auf „Wertersatz“ steht einem Planer dann nicht zu, wenn er den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert hat, er weiter nicht über die Bedingung, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts aufgeklärt hat. Das heißt, in einem solchen Falle wäre vom Planer bereits erhaltenes Honorar zurück zu bezahlen.

Für den Verbraucher bedeuten die oben angeführten Entscheidungen, dass seinerseits geprüft werden sollte, ob ein Widerrufsrecht besteht. Sofern dies der Fall ist, ergibt sich hierdurch die Chance, sich vom Vertrag zu lösen und Planungsleistungen zu erhalten ohne Wertersatz leisten zu müssen. Für den Planer bedeuten die Entscheidungen hingegen, dass er Verbraucher – jedenfalls bei Vertragsschluss außerhalb seiner Geschäftsräume – über deren Widerrufsmöglichkeit ordnungsgemäß zu belehren hat und dies entsprechend nachweisen können muss.

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Björn Beck
Björn Beck
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Mediator (DAA)

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