Weiteres zur Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich
Grundsätzlich ist für die Unternehmensbewertung der Ertragswert maßgebend. In obigem Urteil stellt der Bundesgerichtshof fest, dass der Liquidationswert (Zerschlagungswert) allerdings als unterste Grenze des Unternehmenswerts gilt.
Der Ansatz des Liquidationswertes kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Unternehmen zur Mobilisierung des Vermögens „versilbert“ werden muss, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können, oder wenn dem Unternehmen wegen schlechter Ertragslage oder aus sonstigen Gründen keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kann.
BGH Urteil vom 05.12.2018, XII ZR 116/17