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WEG-Verwaltung in der Corona-Krise


Im Rahmen der Notstandsgesetze zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise hat der Bundestag u.a. das Wohnungseigentumsgesetz geändert. Dort heißt es nunmehr:

  • Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

  • Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplans fort.


Nach ständiger Rechtsprechung hat der WEG-Verwalter spätestens 5 bis 6 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres Rechnung zu legen, das heißt die Gesamt- und Einzelabrechnungen zur Beschlussfassung vorzulegen (§ 28 Abs. 3 WEG).

Jetzt ist die Durchführung einer ordentlichen Eigentümerversammlung unter Anwesenheit mehrerer Personen grundsätzlich nicht mehr möglich. Das Ermessen des Verwalters ist auf null reduziert.

Eine Neubestellung des WEG-Verwalters wegen Ablauf der Bestellungszeit wäre somit nicht möglich, ebenfalls nicht die Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan (soweit dieser nach den Vorgaben der Teilungserklärung oder der vorausgegangenen Beschlussfassung nicht ohne-hin weiter gelten soll).

Dessen ungeachtet gibt es jedoch keinen erkennbaren Anlass, die Jahresabrechnung nicht zu erstellen und den Wohnungseigentümern zu übersenden.
Sollte die Notwendigkeit einer dringenden außerordentlichen Eigentümerversammlung bestehen, so wäre hier zu prüfen, ob entweder im Wege eines Umlaufbeschlusses oder durch Vollmachtserteilung entweder an den WEG-Verwalter oder einen bestimmten Miteigentümer eine Beschlussfassung herbeigeführt werden könnte. In diesem Zusammenhang wäre zu empfehlen, dass der Bevollmächtigte eine gebundene Vollmacht erhält, das heißt, der die Vollmacht erteilende Eigentümer zu jedem Tagesordnungspunkt gemäß Einladung bereits Vorgaben über das Abstimmungsverhalten macht.

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