Verfall des Urlaubanspruchs
Verfall des Urlaubsanspruchs
Ein Verfall des Urlaubsanspruchs tritt entgegen seitheriger Rechtsprechung nur noch dann ein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu angemessen aufgeklärt hat (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 423/19). Zur Aufklärung gehören die Belehrung des Arbeitnehmers über den konkreten (Rest-)Urlaubsanspruch, die Aufforderung zum Urlaubsantrag/ Urlaubsantritt und der Hinweis auf den drohenden Verfall. Das Bundearbeitsgericht begründet dies damit, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetztes grundsätzlich auf das Kalenderjahr als Urlaub bezogen sei. Eine Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des nächsten Kalenderjahres ist nach § 7 Abs. 3 S. 2, S. 3 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs ist der Bestimmung des Arbeitgebers vorbehalten. Der Arbeitgeber gewährt den Urlaub durch eine einseitige empfangsbedürfte Willenserklärung. Hierbei hat der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs nach § 7 Abs. 1 S. BUrlG die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.