Richtungsweisend hat sich der BGH am 13.02.2020 (Az. IX ZR 140/19) zum Vergütungsvertrag von Rechtsanwälten mit Verbrauchern geäußert
Immer wieder verkennen oder überreizen Rechtsanwälte die Möglichkeiten, mit ihren Mandanten Honorare frei zu vereinbaren, die weit über den gesetzlichen Vergütungssätzen liegen und den Mandanten übervorteilen. Das Gesetz stellt es den Rechtsanwälten frei, Vergütungsvereinbarungen zu treffen. Die vertraglichen Formulierungen sind dabei in aller Regel von den Rechtsanwälten vorgegeben. Hierdurch sind die in der Vergütungsvereinbarung vorgesehenen Klauseln einer an den gesetzlichen Regelungen zum Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszurichtenden Wirksamkeitsprüfung zugänglich. Unter anderem hat gemessen an diesen Maßstäben der BGH in der zitierten Entscheidung die Möglichkeit einer gesonderten Abrechnung von Sekretariatsarbeit kritisch gewürdigt und einer Abrechnung nach einem 15-Minutentakt gegenüber Verbrauchern eine Absage erteilt.
Sie können sicher sein, dass wir im Rahmen der mit uns abzuschließenden Vergütungsvereinbarungen die Grundsätze des Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung kennen und beachten.