Rechte an einer Marke können auch durch Verwirkung verloren gehen
Obwohl das Gesetz in § 21 MarkenG als Voraussetzung für die Verwirkung, damit für den Verlust von Rechten aus einer eingetragenen Marke, die positive Kenntnis von der Markenverletzung voraussetzt, kann eine Verwirkung von Markenrechten auch ohne eine Kenntnis von der Nutzung der Verletzungsmarke eintreten.
Die Rechtsprechung macht es einem Markeninhaber zur Wahrung seiner Interessen zur gebotenen Pflicht („Marktbeobachtungslast“), den Markt zu beobachten, in dem er sein Schutzrecht durchsetzen will. Vernachlässigt er diese Pflicht und wird dadurch für den Nutzer eines Kennzeichens eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung des Kennzeichens ermöglicht, kann der Markeninhaber die weitere Nutzung des Kennzeichens nach Treu und Glauben nicht untersagen, selbst wenn er unmittelbar nach Kenntnis von der Rechtsverletzung seine Markenrechte geltend macht.