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Vorsicht bei der Nutzung von Lichtbildern auf der Homepage



Gerne werden für die Homepage Lichtbilder verwendet. Diese werden nicht selten von demjenigen zur Verfügung gestellt, der mit der Errichtung der Homepage beauftragt ist, teilweise aber besorgt sich der Betreiber einer Homepage Lichtbilder auch selbst. Dabei ist aber Vorsicht geboten.

Gleichgültig von wem man die Bilder erwirbt, ist hierzu sicherzustellen, dass die Person oder Institution dazu berechtigt ist, die Nutzungsrechte einzuräumen oder zu übertragen. Selbst beim Erwerb von Agenturen, die sich darauf spezialisiert haben, Lichtbilder zur Nutzung anzubieten, ist zu kontrollieren, ob die Rechte für die gewünschte Nutzung tatsächlich eingeräumt werden können. Mündliche Zusagen des vermeintlich Rechteübertragenden schützen einen nicht vor den Ansprüchen des Urhebers (LG Nürnberg vom 04.03.2015, Az. 3 O 8957/13).



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Dr. Stefan Lämmer
Dr. Stefan Lämmer
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und für Steuerrecht

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