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Nutzung von Gewerbeeinheiten in einer Wohnungseigentumsanlage


Nutzung von Gewerbeeinheiten in einer Wohnungseigentumsanlage

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.02.2019, Az. ZR 330/17 die strenge Rechtsprechung zur Zweckbestimmung von Gewerbeeinheiten in einer Wohnungseigentumsanlage gelockert. Die Nutzung des Sondereigentums über die mit der Einordnung als Wohnungs- oder Teileigentum verbundene Zweckbestimmung hinaus ist nur dann auf bestimmte Zwecke beschränkt, wenn sich dies bereits so aus der Teilungserklärung ergibt. Umstände außerhalb der Grundbucheintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Einschränkungen der Nutzung können sich daher nur aus klaren und eindeutigen Zweckbestimmungen der Teilungserklärung ergeben; ansonsten ist zwar nicht das Wohnen, aber grundsätzlich jede andere Nutzung zulässig. Hält sich eine Nutzung des Teileigentums im Rahmen der Zweckbestimmung kann sich ihre Unzulässigkeit nicht aus dem Charakter der Anlage und den prägenden örtlichen Verhältnissen ergeben. Das „besondere Gepräge“ ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wenig greifbar und damit kein geeignetes Abgrenzungskriterium.

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