Leistungsverweigerungsrecht aufgrund Corona Virus
Die Corona-Pandemie führt zu weitreichenden Verlusteinbußen und damit einhergehenden Schwierigkeiten, Leistungsverpflichtungen nachzukommen. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Folgen das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie eingebracht, welches mittlerweile überwiegend in Kraft getreten ist.
Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmer
Gemäß Art. 5 § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes haben Kleinstunternehmer bis zum 30. Juni 2020 das Recht, Leistungen auf Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen zu verweigern.
Voraussetzungen
Dieses Recht zur Leistungsverweigerung hat allerdings einige Voraussetzungen. So muss zunächst die Eigenschaft eines Kleinstunternehmens gegeben sein. Dies sind Unternehmen mit bis zu 9 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von bis zu EUR 2 Millionen. Ferner darf es sich nur um Dauerschuldverhältnisse handeln, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Bei den betroffenen Dauerschuldverhältnissen muss es sich um wesentliche Dauerschuldverhältnisse handeln. Dies sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind, z.B. Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder über Telekommunikationsdienste. Allerdings sind Miet- und Pachtverträge nicht erfasst.
Eine Leistungsverweigerung ist schließlich nur möglich, wenn aufgrund der Pandemie die Leistung nicht erbracht werden kann oder eine Leistung nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Erwerbsbetriebs möglich ist.
Folgen
Die Einrede verhindert nicht nur die Durchsetzbarkeit des Anspruchs, sie verhindert auch, dass Sekundäransprüche (z.B. Verzugsschäden) entstehen. Da es sich um eine Einrede handelt, muss diese dem Gläubiger gegenüber erhoben werden.