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Gewerbemieter im Corona-Lockdown


Zum 30.12.2020 wurde § 313 BGB an die besonderen Herausforderungen der Corona-Pandemie angepasst.

Sind gemietete Geschäftsräumlichkeiten in Folge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters entweder gar nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung zu verwenden, so wird jetzt gesetzlich vermutet, dass sich die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages erheblich verändert hat. Der Gewerberaummieter, der die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf seinen Geschäftsbetrieb anhand von Verordnungen einerseits, damit einhergehender erheblicher Umsatzbußen andererseits darlegen und gegebenenfalls nachweisen kann, wird in eine Rechtsposition versetzt, erfolgreich mit seinem Vermieter über eine Anpassung des Mietvertrages bzw. des Mietzinses zu verhandeln. Diese Regelung gilt auch für die Vergangenheit, das heißt die bereits im Jahre 2020 aufgetretenen Einschränkungen.

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Familiengesellschaften: Langfristige Vermögensverwaltung und -erhaltung

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