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Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG): Was ist zu beachten?



Seit ca. zwei Jahren gilt das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Was ist zu beachten?

Zum einen ist nun endlich gesetzlich definiert, was ein Geschäftsgeheimnis ist. Das schafft Rechtssicherheit und schützt wirksamer als bisher vor Spionage.

Zum anderen sind die Anforderungen an den Schutz von Geschäftsgeheimnisse aber deutlich verschärft worden. Zwingend erforderlich ist es nun, dass angebliche Geschäftsgeheimnisse vom Rechteinhaber sowohl tatsächlich als auch rechtlich systematisch geschützt werden. Das Gesetz spricht zwar nur allgemein von „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“, klar ist aber, dass die Anforderungen hieran beträchtlich sind, und zwar umso mehr, je größer ein Unternehmen und je wichtiger ein Geschäftsgeheimnis für dieses ist.


  • So reicht es in der Regel nicht mehr aus, eine Information nur als Geschäftsgeheimnis zu kennzeichnen.

  • Auch sind nur stillschweigende Übereinkünfte, Informationen nicht weiterzugeben, in der Regel nicht mehr ausreichend.

  • Auch unbestimmte Klauseln in Arbeitsverträgen, dass über erlangte Informationen Stillschweigen zu bewahren ist, genügen in der Regel nicht mehr.



Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus regelmäßig

  • die Erstellung eines Konzepts, das genau festlegt, wer in welchem Umfang auf schützenswerte Informationen zugreifen darf,

  • die Verschlüsselung elektronischer Informationen,

  • die verschlossene Aufbewahrung analoger Informationen,

  • regelmäßig wiederkehrende Schulungen aller Beschäftigten zum Geheimnisschutz, auch final anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen,

  • spezifische und regelmäßig zu erneuernde Vereinbarungen mit Geschäftspartnern, die bspw. die Verpflichtung enthalten, auch etwaige Subunternehmer zur Geheimhaltung zu verpflichten,

  • die Dokumentation dieser Schutzmaßnahmen.



Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich nach aktueller Rechtslage in der Regel schon deshalb gar nicht um ein Geschäftsgeheimnis, ganz egal, wie wichtig die Information für ein Unternehmen auch sein mag.

Daraus folgen viele hochinteressante Fragen:

  • Was heißt dies bspw. für technische Zeichnungen, die bereits Jahrzehnte alt sind und die erst jetzt oder in den letzten Jahren einen solchen Schutz erfahren haben?

  • Können Zeichnungen, die jahrzehntelang nicht in der genannten Weise geschützt und die in dieser Zeit möglicherweise unkontrolliert an Dritte weitergegeben worden sind, heute nachträglich zu einem Geschäftsgeheimnis erklärt werden?

  • Kann jemand, der in Zeiten, in denen es einen solchen Schutz nicht gegeben hat, entsprechend offen mit solchen Zeichnungen umgegangen ist, dafür bestraft werden?

  • Muss ein Angeklagter beweisen, dass solche Zeichnungen einer unbestimmten Vielzahl von Personen bekannt geworden sind? Oder muss nicht umgekehrt der Rechteinhaber beweisen, dass dies gerade nicht der Fall war?



Diskutiert wird dies und mehr aktuell in einem Wirtschaftsstrafverfahren beim Landgericht in Stuttgart, in dem ich als Strafverteidiger tätig bin. Mit zumindest vorläufigen Antworten ist noch diesen Sommer zu rechnen. Ich bleibe dran und werde berichten!

IHR/E ANSPRECHPARTNER/IN

Sebastian Siepmann
Sebastian Siepmann
Fachanwalt für Strafrecht

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