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Der Versicherungsfall in der Rechtschutzversicherung



Im Streitfall ist es gut, wenn man rechtschutzversichert ist. Rechtschutz verspricht die Übernahme der Kosten im Rechschutzfall. Oftmals verweigert der Versicherer jedoch die Unterstützung, weil der „Rechtsschutzfall“ zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, in dem noch kein Rechtschutz bestanden habe. Dabei wird von der Versicherung zum Teil auch auf das Vorbringen des Gegners verwiesen. Dies ist jedoch unzutreffend.

In seinen Entscheidungen IV ZR 214/14 und IV ZR 195/18 hat der Bundesgerichtshof aufgezeigt, wie der richtige Zeitpunkt für den Eintritt des Rechtsschutzfalles zu bestimmen ist. Es kommt danach nur darauf an, wie der Versicherte selbst sein Rechtsschutzbegehren begründet. Das gilt sowohl für eigene Ansprüche als auch für die Abwehr unberechtigter Forderungen. Behauptet der Gegner einen rechtlichen Verstoß vor Abschluss der Versicherung, so ist dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofs völlig unerheblich. Bei der zeitlichen Festlegung des Rechtschutzfalles sei nur auf denjenigen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften abzustellen, den der Versicherte selbst seinem Gegner anlastet.

Das bedeutet:
Nicht jede Ablehnung Ihrer Rechtschutzversicherung ist berechtigt. Oftmals lohnt ein Überprüfung, ob nicht doch ein Anspruch auf Unterstützung durch Ihre Rechtsschutzversicherung besteht.

IHR/E ANSPRECHPARTNER/IN

Volker Benzinger
Volker Benzinger
Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht

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