Der Beweis des ersten Anscheins bei Urheberrechtsverletzungen im Internet
In einer langen Reihe von Entscheidungen hat der BGH die Grundsätze entwickelt, unter welchen Umständen ein Anschlussinhaber eines Internetzugangs als Täter aufgrund des Beweises des ersten Anscheins in Anspruch genommen werden oder er sich entsprechend exkulpieren kann. Hierzu hat der BGH festgehalten, dass keine generelle Vermutung dahingehend besteht, dass der Anschlussinhaber Täter eine Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen wurde.
Leben im Haushalt des Inhabers des Internetzugangs erwachsene Personen, die zu seiner Familie gehören, wie die Ehefrau oder der Lebenspartner, ist der Beweis des ersten Anscheins erschüttert, wonach der Inhaber des Internetanschlusses als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Außerdem gebieten es der Schutz von Ehe und Familie, das dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses regelmäßig nicht zumutbar ist, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können.