BGH zu Restwertermittlung beim Profi
Restwert und geschädigter „Profi“
Handelt es sich bei einem Geschädigten eines Unfalls um ein Unternehmen, das sich zumindest auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen beschäftigt, ist der Restwertmarkt des Internets heranzuziehen.
Grundsätzlich kann der Unfallgeschädigte sich an die regionale Restwertermittlung des Sachverständigen halten. Anders verhält es sich gemäß der BGH-Entscheidung vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/15 (https://openjur.de/u/2178182.html), wenn der Geschädigte ein auf diesem Gebiet gewerblich tätiger Unternehmer ist. Dieser nutzt typischerweise die Verwertungsmöglichkeit im Rahmen des eigenen Gewerbes im Internet. In diesem Fall ist ihm dies auch für den Unfall eines eigenen Fahrzeuges zuzumuten.
Auswirkungen auf „Flottenfahrzeuge“
Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf den Geschädigten mit großer „Fahrzeugflotte“ bspw. Leasinggeber. Der BGH führt aus, dass es in der Situation des Geschädigten wirtschaftlich objektiv unvernünftig ist, „im Rahmen der Schadensabwicklung eine Verwertungsmöglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt wird“ (BGH-Entscheidung vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/15). Im Ergebnis gilt dies eben auch für die Restwertermittlung eines „Flotten“-Fahrzeuges.
Dabei wird es nunmehr insbesondere Aufgabe des Sachverständigen sein, im Vorfeld eine Unterscheidung zwischen Flotten, bei denen er den Restwert des regionalen Marktes ermittelt und solchen, bei denen eine überregionale Ermittlung stattzufinden hat, zu treffen.