Zuweisung eines Hundes
Die Zuweisung eines Hundes richtet sich nach den Regeln der Hausratsteilung.
Das Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 23.04.2019, 18 UF 57/19 (Link) führt aus, dass für Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Somit richtet sich die Zuweisung eines Hundes anlässlich des Getrenntlebens nach § 1361 a BGB und anlässlich der Scheidung nach § 1568 b, Abs. 1 BGB.
Nach dieser Vorschrift kann nur die Überlassung von im Miteigentum stehenden Gegenständen verlangt werden, so dass das Familiengericht – soweit nicht die Vermutung des § 1568 b, Abs. 2 BGB eingreift – über das Eigentum als Vorfrage von Amts wegen entscheiden muss. Dabei sollen vor der Heirat für den künftig gemeinsamen Hausrat angeschaffte Haushaltsgegenstände nach der Eheschließung nur dann gemeinsames Eigentum der Ehegatten werden, wenn die Änderung der Eigentumsverhältnisse ihrem Willen entspricht.
Wird fälschlicherweise bezüglich der Hunde ein Umgangsanspruch beantragt, fehlt diesem damit die gesetzliche Grundlage.