Zulässige Kürzung von Urlaubsansprüchen in der Elternzeit
Im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.10.2018 hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 362/18, klargestellt, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG im Einklang mit dem Europarecht steht. Die Kürzung ist allerdings nur für volle Monate möglich, weshalb Monate, in deren Verlauf die Elternzeit beginnt oder endet, keine Kürzung möglich ist. Wichtig zu beachten ist, dass die Kürzung nicht automatisch erfolgt. Vielmehr bedarf es zur Wahrnehmung des Kürzungsrechts einer Erklärung des Arbeitgebers. Diese bedarf jedoch keiner besonderen Form. Es reicht vielmehr aus, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von seiner Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Diese Erklärung kann vor, während oder nach Ende der Elternzeit abgegeben werden, nicht jedoch schon vor Inanspruchnahme der Elternzeit (BAG, Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 495/17).