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Widerspruch gegen das Nachbarbauvorhaben



Wer gegen ein Nachbarbauvorhaben vorgehen will, hat dafür maximal ein Jahr Zeit.

Nach § 55 Abs. 1 Satz Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) benachrichtigt die Gemeinde die Eigentümer angrenzender Grundstücke innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen über das Bauvorhaben. Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO sind Angrenzer und sonstige Nachbarn mit allen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (4 Wochen!) vorgebrachten Einwendungen ausgeschlossen (materielle Präklusion). Sofern trotz der Einwände eine Baugenehmigung erteilt wird, ist diese den Einwendern bekannt zu geben. Diese haben dann die Möglichkeit innerhalb von einem Monat Widerspruch gegen die Baugenehmigung zu erheben. Doch was gilt, wenn ein Fehler passiert und die Baugenehmigung nicht bekannt gegeben wird?

Nach dem VGH hat der Nachbar maximal 1 Jahr Zeit
Mit Beschluss vom 06.02.2020 – 8 S 2204/19 stellt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) nun klar: Um seine Rechte zu wahren, muss ein Nachbar gegen eine ihm nicht bekannt gegebene Baugenehmigung innerhalb eines Jahres, nachdem er von ihr sichere Kenntnis erlang hat oder hätte erlangen müssen, Widerspruch einlegen, und zwar unabhängig davon, ob hinsichtlich der Bauvorlagen die hohen Anforderungen für einen Einwendungsausschluss nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO erfüllt waren.

Soweit dem Nachbarn die Baugenehmigung nicht bekannt gegeben worden ist, so müsse er zwar keine Widerspruchsfrist einhalten. Erlangt er aber auf andere zuverlässig von der Baugenehmigung Kenntnis, müsse er sich nach Treu und Glauben bezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen, als sei sie ihm zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung amtlich bekannt gegeben worden. Dies müsse ebenso für den Fall gelten, dass er von der Baugenehmigung Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm deren Vorliegen aufdrängen musste und ihm eine Anfrage beim Bauherrn oder bei der Behörde zur Klärung zumutbar gewesen sei.

Die Entscheidung überzeugt
Ein Nachbar kann sich nicht nachträglich auf die Notwendigkeit der Angrenzerbenachrichtigung mit vollständigen Bauvorlagen und eine bei deren Unterbleiben nicht zu laufen beginnende Frist berufen, sondern ist dazu verpflichtet, gewissermaßen wie ein objektiver Durchschnittsbeobachter das Baugeschehen auf dem Nachbargrundstück im Blick zu halten. „Sehenden Auges“ den formalen ordnungsgemäßen Unterrichtungsakt abzuwarten, um erst dann Rechtsschutz zu beanspruchen, verstößt gegen Treu und Glauben und kann im Dreipersonenverhältnis (Behörde, Bauherr, Nachbar) nicht die Lösung sein.

Verwaltungsgerichtshof BW, Beschluss vom 06.02.20

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Björn Beck
Björn Beck
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Mediator (DAA)

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