Vor Abschluss eines Grundstückskaufvertrags mündlich abgegebene Zusagen zum Grundstück werden nicht Gegenstand der Vereinbarung, wenn sie nicht beurkundet werden
Vor Abschluss eines Grundstückskaufvertrags mündlich abgegeben Zusagen zum Grundstück werden nicht Gegenstand der Vereinbarung, wenn sie nicht beurkundet werden.
Der Veräußerer eines unbebauten Grundstücks äußerte im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages, dass der vom Erwerber geplante Bau unproblematisch realisiert werden könne. Im notariell geschlossenen Vertrag wurde das Bauvorhaben des Erwerbers nicht erwähnt und auch nicht die Zusage des Veräußerers, dass sich das Bauvorhaben problemlos realisieren lasse. Tatsächlich konnte der Erwerber das gewollte Bauwerk aus baurechtlichen Gründen nicht errichten. Das OLG Rostock hat am 19.12.2019 zum Az. 3 U 62/18 entschieden, dass der geschlossene Kaufvertrag wirksam sei. Der notariellen Beurkundung komme für die Vereinbarung über die Beschaffenheit des Grundstücks eine Zäsurwirkung zu. Angaben zur Beschreibung im Vorfeld des Vertragsabschlusses, die im notariellen Vertrag keinen Niederschlag mehr finden, stellen daher in aller Regel keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.