Von uns erstritten
Die IHK Stuttgart hat von einer Ingenieur GmbH & Co. KG den vollen Kammerbeitrag eingefordert, obwohl die Gesellschafter-Ingenieure schon Kammerbeiträge an die Ingenieurkammer zu entrichten haben. Das BVerwG hat hierzu am 17.12.1998 und am 21.10.2004 entschieden, dass eine solche Doppelbelastung zu vermeiden ist. Aus diesem Grund bestimmt § 3 Abs. 4 Satz 3 des IHK-Gesetzes, dass solche Freiberufler-Gesellschaften nur einen Beitrag von 10 % des normalen Kammerbeitrags leisten müssen, bei denen alle Gesellschafter Freiberufler sind. Bei der GmbH & Co. KG ist aber eine GmbH Gesellschafterin, die selbst nicht Freiberufler, sondern Kraft Rechtsform zwingend gewerblich tätig ist. Auf unsere Klage für unsere Mandantin hat das VG Stuttgart 09.05.2019 entschieden, dass auch die Ingenieur-GmbH & Co. KG nur den ermäßigten Kammerbeitrag an die IHK zu bezahlen hat.