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Verweigert der Mieter die Beseitigung von Mängeln



Weigert sich ein Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist ab diesem Zeitpunkt zu einer weiteren Minderung nicht mehr berechtigt und entfällt auch ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass bereits einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind und der Einbehalt nicht mehr zulässig ist. Dem Rechtsstreit war eine außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs vorausgegangen. Im Laufe des Rechtsstreits wurden einige weitere außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigungen vom Vermieter ausgesprochen.

Die Mieter erklärten durchgängig, sie seien zu einer Duldung der Mängelbeseitigung nicht verpflichtet gewesen, da die Mängelbeseitigung einer Vernichtung von Beweissachverhalten und einer Beweisvereitelung im Hinblick auf die Zahlungsprozesse gleichkäme.

Damit lagen sie falsch. Denn Mieter können nicht durch eine Verweigerung der Beseitigung von Mängeln praktisch dafür sorgen, dass sie dauerhaft weniger Miete bezahlen. Auch das Argument, Beweise sichern zu wollen, änderte daran nichts. Denn solche können schnell, gegebenenfalls durch außergerichtliches Sachverständigengutachten, ansonsten durch Lichtbilder und Zeugen zeitnah beschafft werden.

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Karsten Glörfeld
Karsten Glörfeld
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und für Versicherungsrecht

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