Verlust der Ansprüche aus der Altersversorgungszusage beim vorzeitigen Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers
Nach dem Gesetz für die betriebliche Altersversorgungszusage (BetrAVG) bleiben lang erdiente Ansprüche aus einer Pensionszusage einem Arbeitnehmer auch dann erhalten, wenn er vor Eintritt des Zusagezeitpunkts aus der Gesellschaft ausscheidet. Dieser gesetzliche Schutz kommt grundsätzlich auch Gesellschafter-Geschäftsführern zugute, insoweit sie an der Gesellschaft nur minderbeteiligt sind.
Bildet der ausscheidende Gesellschafter-Geschäftsführer aber zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern die Mehrheit an der Gesellschaft, wird ihm nach der Rechtsprechung des BGH der Schutz des Gesetzes versagt. Nach einer Entscheidung des BGH vom 01.10.2019 zum Az. II ZR 386/17 soll dies selbst dann gelten, wenn der ausscheidende Gesellschafter-Geschäftsführer zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern exakt 50 % der Stimmanteile an der Gesellschaft innehat. Beim Ausscheiden eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist demnach darauf zu achten, dass die Folgen für die betriebliche Altersversorgungszusage ausdrücklich geregelt werden.