
Verlängerung der Bauzeit – auch der Objektplaner kann mehr Honorar verlangen
Verlängert sich die bei Vertragsabschluss von Auftraggeber und Architekt zugrunde gelegte Ausführungszeit (im konkreten Fall Verdopplung), kann der Architekt eine Anpassung des vereinbarten Honorars verlangen. Er muss seinen Mehraufwand nicht konkret darlegen, weil das nach der HOAI zu bezahlende Honorar grundsätzlich aufwandsneutral ist (OLG Dresden - Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen). Der Anspruch der Höhe nach ist zu schätzen, was die Chancen der Dursetzung des Anspruchs deutlich erhöht.
IHR/E ANSPRECHPARTNER/IN
Jens Anderssohn
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Schlichter und Schiedsrichter (SO Bau)
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