Verkaufsoffene Sonntage in Ludwigsburg rechtswidrig
Die Anlass-Veranstaltung muss mehr Besucher anziehen als die Öffnung des Ladens an einem Sonntag.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit Urteil vom 20. März 2019 festgestellt, dass die Satzung der Stadt Ludwigsburg (Antragsgegnerin) über verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2017 anlässlich der Oldtimer-Sternfahrten gegen das Sonntagsverkaufsverbot des Ladenöffnungsgesetzes verstieß und daher unwirksam war. Die Gewerkschaft ver.di (Antragstellerin) hatte mit ihrem Normenkontrollantrag Erfolg.
Beträchtlicher Besucherstrom durch die Veranstaltung selbst
Der VGH führt zur Begründung des Urteils aus: Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen abweichend vom grundsätzlichen Sonntagsverkaufsverbot Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Daher könnten solche Veranstaltungen nur dann „Anlass“ einer ausnahmsweisen sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen sein, wenn sie selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten würden, die Offenhaltung der Verkaufsstellen freizugeben. Sie dürften gegenüber der Sonntagsöffnung nicht in den Hintergrund gedrängt werden. Reine „Alibiveranstaltungen“, die lediglich dazu dienen sollten, einen Vorwand für eine ansonsten nicht mögliche Sonntagsöffnung von Geschäften zu schaffen, seien unzulässig.
Keine Alibiveranstaltungen
Bei den beiden „Oldtimer-Sternfahrten“ im Jahr 2017 habe es sich nicht um zulässige Anlässe für die Sonntagsöffnungen gehandelt. Beide Veranstaltungen - so das Gericht - „standen und fielen“ mit der Ladenöffnung im Tammerfeld, wo auf dem dortigen Parkplatz die Sternfahrten geendet hätten und die Präsentation der Oldtimer für ein interessiertes Publikum stattgefunden habe. Dies zeige sich u.a. darin, dass diese Veranstaltungen ohne die finanzielle Unterstützung durch die dortige Werbegemeinschaft in Höhe von über 30.000 EUR pro Veranstaltung nicht durchführbar gewesen seien. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Im Fall der verkaufsoffenen Sonntage in Herrenberg entschied der VGH ebenfalls am 20.03.20219 anders. Hier verneinte er, dass es sich beim Historischen Handwerkermarkt und der „Herrenberger Herbstschau“ um Alibiveranstaltungen handele, um einen verkaufsoffenen Sonntag durchzuführen.
Schlussfolgerung
Städte und Gemeinden im Land sollten mit der Genehmigung von Sonntagsöffnungen nicht leichtfertig umgehen. Die rechtlichen Grenzen für verkaufsoffene Sonntage wurden durch das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 deutlich enger gezogen. Die Wahrscheinlichkeit, dass es zur gerichtlichen Klärung kommt, ist durch die wachenden Augen der Gewerkschaft ver.di vorhanden.
Grundsätzlich gilt: Die Veranstaltungen, die Anlass für den verkaufsoffenen Sonntag sind, müssen prägend sein. Konkret heißt das, dass die Anlass-Veranstaltung mehr Besucher anziehen muss als die Öffnung des Ladens an einem Sonntag. Dies ist durch eine Prognose zu belegen.
landesrechts-bw.de | Urteil vom 20. März 2019
landesrecht-bw.de | Entschied der VHG ebenfalls am 20.03.2019
bverwg.de | Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015