Vergaberecht und Covid-19
Nach einem Rundschreiben des BMWi vom 19.03.2020 ist in der aktuellen Situation der Corona Virus Pandemie es zulässig, auch bei öffentlichen Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte Leistungen im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu beschaffen, sofern die Leistungen der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona Virus Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung dienen. Dies ist zu bejahen für die Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln sowie für in diesen Krisenzeiten notwendige Leistungen, wie etwa mobiles IT-Gerät und Videokonferenztechnik. Vergleichbar verhält es sich mit öffentlichen Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte, § 8 Abs. 4 Nr. 9 der UVgO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen bereits bestehende Verträge im Einvernehmen zu verlängern und wertmäßig auszuweiten, ohne dass hierfür ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden muss.
IHR/E ANSPRECHPARTNER/IN
Jens Anderssohn
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Schlichter und Schiedsrichter (SO Bau)
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