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UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei Rechnung auf Basis fiktiver Reparaturkosten



Versicherer behaupten immer wieder: „UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind bei fiktiver Abrechnung nicht zu ersetzen.“

Dies Auffassung wird damit begründet, dass erst im Fall der tatsächlichen Reparatur feststünde, ob diese Positionen tatsächlich anfallen. Diese Auffassung ist falsch. Darauf, ob die Position tatsächlich anfällt oder nicht, kommt es im Rahmen der Abrechnung des Fahrzeugschadens auf Basis fiktiver Reparaturkosten nicht an.

Zur Erstattungsfähigkeit dieser Positionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung reicht es aus, wenn das vom Geschädigten eingeholte Sachverständigengutachten darlegt, dass die im örtlichen Umkreis des Geschädigten gelegenen relevanten markengebundenen Vertragswerkstätten bei Fahrzeugen, die nicht älter als drei Jahre sind, oder aber bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind und regelmäßig in der markengebundenen Vertragswerkstatt gewartet und repariert sind, UPE-Aufschläge und/ oder Verbringungskosten in dieser Höhe berechnet werden.

Dieser zutreffenden Rechtsauffassung hat sich auch das Amtsgericht Besigheim in seiner Entscheidung, Urteil vom 11.01.2019, Az.: 14 C 225/18 angeschlossen. Das Amtsgericht Besigheim führt in diesem Zusammenhang aus: „Soweit Kosten nicht zwingend anfallen, wie die Ersatzteilaufschläge oder die Verbringungskosten, ist darauf abzustellen, ob in der Metropolregion Stuttgart die geltend gemachten Kosten üblicherweise anfallen oder nicht.“ Nach überwiegender Meinung, der das Gericht folgt, sind die Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung ansatzfähig. Allgemein anerkannt ist die vom Bundesgerichtshof zugelassene fiktive Abrechnung, die, da sie fiktiv ist, insgesamt nur Kostenansätze beinhaltet, die nicht wirklich anfallen. „Dementsprechend sind die Kostenansätze, wie der Sachverständige andeutet, grundsätzlich nur pauschale Ansätze und Schätzungen, da die jeweils tatsächlichen aufzuwendenden Arbeitszeiten nicht feststellbar sind, wenn die Arbeiten nicht durchgeführt werden.“

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Nico Rückert
Nico Rückert
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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