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Unfallversicherung: Leistungskürzung auch bei Sehnenrissen möglich



Der BGH hat die lange streitige Frage, ob der Unfallversicherer im Falle eines Risses einer Sehne (im vorliegenden Fall war es eine der Schultersehnen, die gerissen war) eine Abzug wegen degenerativen Veränderungen vornehmen kann, zugunsten der Versicherer entschieden.

Alle Bedingungswerke in der privaten Unfallversicherung beinhalten eine Regelung dahingehend, dass der Versicherer im Falle von Krankheiten und Gebrechen seine Invaliditätsleistung kürzen kann, wenn diese zu einem bestimmten Prozentsatz bei der festgestellten Invalidität mitgewirkt haben. Bis zu dieser Entscheidung war für Sehnenrisse vertreten worden, dass diese von der einschränkenden Vereinbarung nicht erfasst seien. Dieser Auffassung hat der BGH nun eine Absage erteilt.

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Karsten Glörfeld
Karsten Glörfeld
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und für Versicherungsrecht

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