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Schenkungen an Ehegatten verjähren nicht



Der Ehemann verstirbt. Er hat sowohl seiner Ehefrau als auch seinem Sohn erhebliche Geldbeträge geschenkt. Seine Tochter ist enterbt und macht ihren Pflichtteilsanspruch geltend.

Grundsatz: Nur Schenkungen der vergangenen 10 Jahre
Grundsätzlich gilt: Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren werden für den Pflichtteilsanspruch berücksichtigt. Dabei schmilzt der Wert der Schenkung pro Jahr um 10% ab, so dass nach 10 Jahren nichts mehr zu berücksichtigen ist. Bei den Schenkungen an den Sohn kommt es also darauf an, wann er die Geldgeschenke erhalten hat.

Ausnahme unter Ehegatten
Das Gesetz bestimmt für Ehegatten, dass diese Frist nicht nicht gilt. Alle Schenkungen während der Ehe, unabhängig davon, wie lange sie zurück liegen, werden für den Pflichtteilsanspruch berücksichtigt. Diese gesetzliche Regelung stand beim Bundesverfassungsgericht auf dem Prüfstand. Das BVerfG hat entschieden, dass das Gesetz verfassungsmäßig ist und hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

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Jeannette Günther
Jeannette Günther
Fachanwältin für Familienrecht und für Arbeitsrecht

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