Sachbezug
Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich jüngst mit der lohnsteuerlichen Definition eines Frühstücks. Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Brötchen und ein Heißgetränk zur Verfügung, handele es sich nach Ansicht der Richter lediglich um eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit. Ein Frühstück werde daraus erst, wenn zusätzlich ein Aufstrich oder Belag angeboten wird.