Rücktritt trotz Gewährleistungsausschluss
Nicht jeder in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gewährleistungsausschluss ist wirksam.
Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs ist die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses nicht von vornherein unzulässig. Entsprechend häufig wird vom Verkäufer versucht, die Gewährleistung auszuschließen. Hierzu werden nicht selten formularmäßige Klauseln verwendet, die als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingestuft werden.
Handelt es sich um einen Gewährleistungsausschluss in AGB, so unterliegen diese der Inhaltskontrolle § 307 ff. BGB. Hält die verwendete Klausel den hohen Anforderungen der Inhaltskontrolle mit umfangreichen Klauselverboten nicht stand, so führt dies zur Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses. So hatte der BGH in seiner Entscheidung vom 04.02.2015, Az.: VIII ZR 26/14 einen Fall zu entscheiden, in dem ein Verbraucher von einem anderen Verbraucher einen Gebrauchtwagen erwarb. Der Verkäufer verwendete einen umfassenden Gewährleistungsausschluss, der in AGB wie folgt formuliert war:
„gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich des Kilometerstands, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle“
Auf der Rückseite des Kaufvertragsformulars war unter der Überschrift „Gewährleistung“ zusätzlich bestimmt:
„Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel …“
Der Bundesgerichtshof hielt diesen Gewährleistungsausschluss für unwirksam, weil der Verkäufer mit diesem Gewährleistungsausschluss gleich gegen mehrere gesetzliche Klauselverbote verstieß und diese deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders als unwirksam eingestuft wurden. Beanstandet wurde insbesondere, dass die Freizeichnung auch für Körper- und Gesundheitsschäden hätte erfolgen sollen, so wie für sonstige Schäden auch bei groben Verschulden.
Aufgrund der Vielzahl der gesetzlich geregelten Klauselverbote ist das Risiko der Verwendung unwirksamer Klausel nicht unerheblich, weshalb sich eine sorgfältige Prüfung der Klauselverbote im Zusammenhang mit einem formularmäßigen Gewährleistungsausschluss in AGB häufig lohnt.