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Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufes noch nach Jahren möglich



Bei Fehlen von Pflichtangaben in der Widerrufsinformation zum Darlehensvertrag läuft die Widerrufsfrist nicht, weshalb auch ein Widerruf nach mehreren Jahren erklärt und die Rückabwicklung des Vertrages verlangt werden kann.

Widerruf nach 3 Jahren Darlehenslaufzeit
Dem Urteil des LG Saarbrücken vom 11.05.2018, Az 1 O 396/17 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Im November 2014 erwarb der Kläger ein Fahrzeug bei der Beklagten. Finanziert wurde der Kauf über ein Darlehen bei der Beklagten. Im Juli 2017 erklärte der Kläger den Widerruf hinsichtlich des Darlehens und forderte die Rückabwicklung des finanzierten Kaufvertrages. Er begründete sein Widerrufsrecht damit, dass ihm nicht alle erforderlichen Pflichtangaben mitgeteilt worden seien.

Widerrufsinformation muss vollständig sein
Das LG Saarbrücken gab dem Kläger Recht. Die dem Kläger überlassene Widerrufsinformation war nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Die Widerrufsinformation muss den Verbraucher grundsätzlich inhaltlich richtig informieren. Im maßgeblichen Fall wurden jedoch Informationen aufgeführt, die tatsächlich nicht durch die Vertragsparteien vereinbart wurden.

Pflichtangaben müssen vollständig ausgehändigt werden
Im Übrigen sah das LG Saarbrücken die Widerrufsfrist auch deshalb nicht in Gang gesetzt, da dem Kläger nicht alle Pflichtangaben übergeben wurden. Grundsätzlich muss der Darlehensvertrag selbst die Pflichtangaben enthalten. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall – die dem Kläger ausgehändigten Standardinformationen sollten gemäß der vertraglichen Vereinbarung lediglich beachtet werden, wurden aber nicht Vertragsbestandteil.

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Susann Krivanek
Susann Krivanek
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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