Reparatur gemäß Gutachten nach Verkehrsunfall
Wird durch den Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Reparatur gemäß Gutachten in Auftrag gegeben, sind technische Einwände des Versicherers nicht maßgeblich.
„Erforderlichkeit“ maßgeblich
OLG Naumburg, Urteil vom 07.11.2019, Az: 3 U 7/18, stellt klar, dass es bei einer Reparatur gemäß Gutachten allein auf die Erforderlichkeit im rechtlichen Sinne ankommt. Erforderlich sind nach der Rechtsprechung nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Unfallgeschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Erteilt ein Geschädigter, wie im Gutachten vorgesehen, den Reparaturauftrag, hat er nichts falsch gemacht. Entstehen Mehrkosten, die ohne seine Schuld durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen, sind auch diese vom Schädiger zu ersetzen..
Auf technische Notwendigkeit kommt es nicht an
Die streitigen Positionen waren bereits im eingeholten Gutachten des Privatsachverständigen aufgeführt und von der Reparaturwerkstatt dementsprechend umgesetzt. In dieser Situation sind Einwände des Versicherers in Bezug auf die Notwendigkeit im technischen Sinne nicht maßgeblich.