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Notdienstpauschale als Betriebskosten?



Eine vom Vermieter für 2016 erstellte Betriebskostenabrechnung wies eine “Notdienstpauschale” in Höhe von 1.199,52 € aus, die dem Hausmeister für dessen Notdienstbereitschaft bei Störungsfällen wie z.B. Stromausfall, Heizungsausfall usw. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten gezahlt wurde. Die Mieter zahlten den sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Nachzahlungsbetrag mit Ausnahme des auf sie entfallenden Anteils der Notdienstpauschle in Höhe von 102,84 €.

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 18.12.2019 – VIII ZR 62/19 zugunsten der Mieter. Zu klären war, ob die Notdienstpauschale vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten sind oder unter “Kosten des Hauswarts” sind. Als umlagefähige Kosten des Hauswarts kommt die Notdienstpauschale nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine Vergütung für eine allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeit, sondern um Aufwendungen für die als Verwaltungstätigkeiten einzuordnende Entgegennahme von Störungsmeldungen, also eine Tätigkeit, die während ihrer Öffnungszeiten von den Hausverwaltungen erledigt wird.




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Karsten Glörfeld
Karsten Glörfeld
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und für Versicherungsrecht

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