Neues zum Elternunterhalt
Der Bundesrat hat im November 2019 dem Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe zugestimmt. Dadurch sollen künftig vor allem unterhaltspflichtige Kinder von pflegebedürftigen Eltern entlastet werden. Reichen die eigenen Einkünfte und das Vermögen eines pflegebedürftigen Elternteils nicht aus, um die Kosten für das Pflegeheim zu bezahlen und springt deshalb der Sozialhilfeträger ein, kann dieser nach der bisherigen Rechtslage die Kinder des Bedürftigen bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe auf Unterhalt in Anspruch nehmen.
Dies lässt viele ältere Menschen davor zurückschrecken in ein Heim zu gehen, um ihre Kinder nicht zu belasten. Die Kinder haften dem Grunde nach unbegrenzt, ihnen muss aber mindestens der Selbstbehalt von derzeit monatlich € 2.000 bzw. bei Verheirateten € 3.600 verbleiben. Demnach können beispielsweise Alleinstehende mit einem bereinigten Nettoeinkommen von monatlich € 3.000 bis zu einem Höchstbetrag von € 500 monatlich zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden. Vermögen kann ebenfalls für den Unterhalt herangezogen werden, wobei das Eigenheim oder eine angemessene Altersvorsorge geschützt sind. Mehrere Kinder haften anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.
Mit dem neuen Gesetz sollen Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als € 100.000 vom Sozialhilfeträger für die Kosten herangezogen werden können. Schwiegerkinder müssen keinen Unterhalt an den Sozialhilfeträger leisten, der Unterhaltsanspruch geht nur über, wenn die unterhaltspflichtige Person mit dem Pflegebedürftigen im ersten Grad verwandt ist. Auch Angehörige von Menschen mit Behinderungen werden durch das neue Gesetz entlastet. Hier gilt künftig auch für Maßnahmen der Eingliederungshilfe, etwa wenn es um Umbaumaßnahmen für eine barrierefreie Wohnung geht, die Einkommensgrenze von € 100.000. Das Gesetz ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten.