Nachweis von Verletzungsfolgen
Wie bei allen anderen Schadenspositionen auch hat der Geschädigte auch den Verletzungsumfang nachzuweisen. Stand bisher eine Primärverletzung zur Überzeugung des Gerichts fest, galt, dass hinsichtlich aller weiteren Verletzungsfolgen lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegen musste, um den Nachweis der Ursächlichkeit zu führen. So der BGH in seiner Entscheidung vom 14.10.2008 – VI ZR 7/08
(https://www.iww.de/va/quellenmaterial/id/36360)
Nunmehr will der BGH mit seinem aktuellen Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 113/17 seine Rechtsprechung so verstanden wissen, dass bei feststehender Primärverletzung zum Nachweis der Verletzungsfolgen nur noch dann die überwiegende Wahrscheinlichkeit
ausreichen soll, wenn die behauptete Verletzungsfolge auf der konkreten Primärverletzung überhaupt beruhen kann. Ist dies nicht der Fall, liegt keine Verletzungsfolge vor, sondern ein weiterer Primärschaden, für den die höchsten Beweisanforderungen gelten. (https://www.iww.de/quellenmaterial/id/208722) Im Ergebnis kann deshalb festgehalten werden, dass die Anwendung des geringen Beweismaßes des § 287 ZPO umso weniger in Betracht kommt, je weiter die behauptete Verletzungsfolge von der feststehenden Primärverletzung entfernt liegt.