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Maklerfalle Widerrufsrecht


Gerade in Zeiten wie der der Corona-Krise besteht verstärkt die Tendenz, persönliche Kontakte zu minimieren und die Vertragsanbahnung durch elektronischen Schriftverkehr oder Postversand durchzuführen.

Hierbei wird gerne übersehen, dass der Maklerkunde als Verbraucher bei Maklerverträgen, die er außerhalb der Geschäftsräume des Maklers abgeschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann. Dies zwingt den Makler, den Kunden nachweislich und am besten mehrfach über dessen Widerrufsrecht zu belehren. Gelingt dies nicht, steht dem Kunden trotz erfolgreicher Maklertätigkeit ein Widerrufsrecht zu, welches spätestens ein Jahr und zwei Wochen nach Abschluss des Maklervertrages ausgeübt werden kann. In diesem Falle verliert der Makler seinen Provisionsanspruch vollständig.


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Familiengesellschaften: Langfristige Vermögensverwaltung und -erhaltung

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