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Krankenversicherung: Unabhängigkeit des Treuhänders nicht zu prüfen



Die privaten Krankenversicherer erhöhen regelmäßig die Prämien. In der Begründung der Prämienerhöhung verweisen sie auf das Treuhänderverfahren gem. § 203 Abs. 2 S. 1 VVG. Danach muss der Treuhänder unabhängig sein. In entschiedenen Fällen gab es wirtschaftliche Beziehungen zwischen Treuhänder und Versicherer.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 entschieden, dass im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung in der Krankenversicherung die Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders von den Zivilgerichten nicht gesondert zu überprüfen ist. Ausschlaggebendes Argument war für den BGH, dass die Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders kein Tatbestandsmerkmal und damit keine zu prüfende Voraussetzung im Zivilprozess ist. Die Kontrolle der Unabhängigkeit erfolgt allein durch die zuständige Aufsichtsbehörde und ist damit einer Überprüfung der Zivilgerichte entzogen.

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Karsten Glörfeld
Karsten Glörfeld
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und für Versicherungsrecht

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