Keine Einsicht ins nicht-öffentliche Gemeinderatsprotokoll
Das Landesinformationsfreiheitsgesetz hebelt nicht die fachgesetzlichen Vorschriften aus.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt mit seinem Urteil vom 04.02.2020 – 10 S 1229/19 – klar, dass alles was nach fachgesetzlichen Vorschriften geheim gehalten werden muss, auch unter der Geltung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) geheim bleibt.
Nach dem am 01.01.2016 in Kraft getretenem LIFG haben Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg einen allgemeinen Anspruch auf Zugang zu allen bei den öffentlichen Stellen des Landes vorhandenen Informationen– Ansprüche auf den Zugang zu Umweltinformationen sind im Umweltverwaltungsgesetz des Landes geregelt. Man beabsichtigte damit die Transparenz staatlicher Verwaltung als Voraussetzung für eine demokratische Meinungs- und Willensbildung zu erhöhen.
Der Kläger verlangte im zu entscheidenden Fall von seiner Gemeinde, unter Berufung auf das LIFG „Einsicht in das Protokoll der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 01.12.2016 zu dem TOP, dessen Gegenstand die Abwassergebührennachkalkulation 1994-1996 vom Dezember 2016 war“. Das Gericht stellte klar, dass diesem Begehren nicht gefolgt werden musste.
Fachgesetzliche Informationszugangsregelungen gehen vor
Der Kläger hätte zum einen keinen Anspruch nach dem LIFG, da die Regelungen in der Gemeindeordnung des Landes über die Einsicht in die Niederschrift über die Sitzung eines Gemeinderats, dem allgemeinen Informationsanspruch aus § 1 Abs. 2 LIFG vorgehen. Die Gemeindeordnung regelt die Einsicht in die Sitzungsniederschriften des Gemeinderates abschließend.
Informationszugang besteht nicht grenzenlos
Zum anderen bestünde selbst im Falle der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 LIFG keinen Anspruch auf Zugang zu der begehrten Information, da dem Informationszugang durch Rechtsvorschriften geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten entgegenstehen.
Unsere Einschätzung
Die Entscheidung überzeugt, so regelt § 1 Abs. 3 LIFG ausdrücklich, dass sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, diese grundsätzlich vorgehen. Ebenso kennt das Gesetz mit den §§ 4, 5 und 6 LIFG (hier ist § 4 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 LIFG einschlägig) eine Vielzahl an Gründen soweit und solange der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht.
Kurz um: Das Landesinformationsfreiheitsgesetz ist nicht immer die Lösung des Problems. Gleichwohl kann es in bestimmten Fällen Zugang zu – sonst unbekannten – Informationen ermöglichen.“
Verwaltungsgericht BW, Urteil vom 04.02.2020