Kein Anspruch auf halbe Urlaubstage
Der Urlaub ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zusammenhängend zu gewähren. Ein Urlaubswunsch, der auf eine Zerstückelung des Urlaubs in Kleinstraten gerichtet ist, muss nicht erfüllt werden.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 06.03.2019, Az. 4 Sa 73/18, ausgeführt, dass der Urlaub Erholungszwecken zu dienen hat. Dem Wunsch des Arbeitnehmers eine Zerstückelung des Urlaubs in viele kleine Einheiten zu nehmen, kann nicht gefordert werden. Eine Urlaubsgewährung in Kleinstraten ist vielmehr keine ordnungsgemäße Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers. Ein derart gewährter Urlaub könnte vom Arbeitnehmer nochmals gefordert werden. Eine Urlaubsgewährung von nur Bruchteilen eines Urlaubstages ist ohnehin grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um einen Bruchteil von unter 0,5, der sich aus der Teilurlaubsberechnung nach § 5 Abs. 2 BUrlG ergibt (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.06.2018, Az. 9 AZR 615/17).