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Eigenmächtige Reparatur ohne Beschluss



Ein Wohnungseigentümer ließ im Bereich seines Sondereigentums die einfach verglasten Holz- gegen Kunststofffenster ersetzen. Die hierfür entstehenden Kosten i.H.v. 5500 € verlangte er von der Wohnungseigentümergemeinschaft erstattet.

Die Ansprüche des Wohnungseigentümers wurden in allen drei Instanzen abgewiesen. Da es sich um Außenfenster handelte, standen diese zwar nebst ihren Rahmen im gemeinschaftlichen Eigentum. Im konkreten Fall gab es auch keine klare und eindeutige Vereinbarung, nach der die Kosten für die Reparatur auf die Wohnungseigentümer verlagert worden waren. Aber alle theoretisch in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen werden durch die speziellere Bestimmung des § 21 Abs. 4 WEG verdrängt. Der Vorrang dieser Vorschrift gilt sogar dann, wenn die Fenster ohnehin hätten ausgetauscht werden müssen. Der Bundesgerichtshof verwies den betroffenen Wohnungseigentümer, da keinerlei Notsituation vorlag, auf die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Diese sehen eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer vor.

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Karsten Glörfeld
Karsten Glörfeld
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und für Versicherungsrecht

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