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Hundehaltung und Kündigung



Mit seinem Beschluss vom 02.01.2020 (VIII ZR 328/19) entschied der BGH, dass eine Kündigung basierend auf einer beharrlichen vertragswidrigen Nutzung von Gemeinschaftsflächen Erfolg haben kann.

Die Beklagten Mieter hatten ihre beiden Hunde entgegen der Hausordnung unangeleint auf den Gemeinschaftsflächen des Hauses herumlaufen lassen. Sie wurden mehrfach deswegen erfolglos abgemahnt und sodann gekündigt. Zu Recht befand der BGH und gab der Vermieterin Recht. Es lag eine Störung des Hausfriedens vor. Dass es tatsächlich keine Verunreinigungen durch die Hunde gab und noch nicht einmal Beschwerden der Mitmieter wegen der frei laufenden Hunde spielte keine Rolle.”





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Karsten Glörfeld
Karsten Glörfeld
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und für Versicherungsrecht

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