Gewährleistungsrechte und Verschleiß
Nicht immer ist der Käufer eines Fahrzeuges bei Verschleiß rechtlos.
Zwar gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass bei einem Gebrauchtwagen, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen ist. Das bedeutet, dass ein solcher Verschleiß keine Gewährleistungsrechte auslösen kann (BGH Urteil vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 330/06).
Ausnahmsweise können dem Käufer eines Fahrzeuges Gewährleistungsrechte aufgrund Verschleiß des Fahrzeuges dann zustehen, wenn das Fahrzeug insgesamt oder bauteilbezogen keinen normalen sondern einen übermäßigen Verschleiß aufweist. In dem Fall, den das Brandenburgische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 06.03.2019, Az.: 4 U 36/18 zu entscheiden hatte, lag eine Längung der Steuerkette vor. Der im Gerichtsverfahren beauftragte Sachverständige stellte fest, dass es sich bei der in Rede stehenden Steuerkette um eine nahezu wartungsfreie Alternative zu einem Zahnriemen handele, die anders als ein solcher nicht in regelmäßigen Intervallen zu erneuern ist. Der Sachverständige hierzu: „Bei der Längung der Steuerkette handelt es sich insofern um ein(en) durchaus bekannten Mangel, der auf einen in dieser Form ungewollten Verschleiß des Bauteils zurückzuführen ist.“ Entsprechend konnte der Kläger im dortigem Rechtstreit Gewährleistungsrechte geltend machen und schließlich wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten.