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Gewährleistungsausschluss trotz Angaben im Internet



Beim Gebrauchtwagenkauf über das Internet kann der Verkäufer seine Haftung auch für solche Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein zunächst öffentlich geäußert wurden.

Internetangebot vs. Vertragsinhalt
Bei dem zu entscheidenden Fall des BGH vom 27.09.2017, Az VIII ZR 271/16, ging es um den Verkauf eines Opel Adam auf einer Internetplattform. Angeboten wurde die Variante Slam 1.4 eco Flex. Tatsächlich handelte es sich um einen Opel Adam Jam 1.4, der eine geringere Ausstattungsvariante aufwies. Die Vertragsurkunde enthielt keinen Hinweis auf die Ausstattungsvariante, verkauft wurde ein „Opel Adam“. Es wurde vereinbart, dass der Verkäufer „für die Beschaffenheit des verkauften Fahrzeugs keine Gewährleistung übernimmt.“

Haftungsausschluss wirksam
Im Ergebnis lag vorliegend weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung aufgrund der Anzeige im Internet vor. Diese sind laut BGH nur in ganz eindeutigen Fällen anzunehmen, wobei dies durch eine Vertragsauslegung erfolgt. Hier wurde aber im Vertrag gerade keine Ausstattungsvariante angegeben.

Der im Vertrag vereinbarte Haftungsausschluss erfasst auch etwaige Gewährleistungsrechte im Hinblick auf die Angaben auf der Internetplattform, so der BGH. Die Vertragsprüfung vor Kauf eines Fahrzeuges ist daher stets ratsam.

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Susann Krivanek
Susann Krivanek
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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